Anfrage an den Gemeinderat gemäss Paragraph 17 des Gemeindegesetzes

Im Zusammenhang mit dem Verkauf des Landes am Seeufer an eine Investorin und den damit zusammenhängenden Baurechtsvertrag, über die bereits am 13. Februar 2022 an der Urne abgestimmt werden soll, hat Andreas Natsch am 28. November im Namen der Lobby für Uetikon eine Anfrage an den Gemeinderat gerichtet, die an der Gemeindeversammlung von Montag, 13. Dezember beantwortet werden muss. Aus Sicht der Lobby ist eine derart knappe Terminierung auch angesichts der Sportferien nicht ausreichend für eine seriöse Meinungsbildung zu einem derart komplexen und wichtigen Thema.

Im Sinne voller Transparenz veröffentlichen wir hier die Anfrage von Andreas Natsch im vollen Wortlaut:

Anfrage an den Gemeinderat gemäss Paragraph 17 des Gemeindegesetzes

Sehr geehrter Gemeindepräsident, sehr geehrte GemeinderätInnen,

Der Verkauf des Landes am Seeufer und der Baurechtsvertrag zum Düngerbau bereits an der Urnenabstimmung vom 13. Februar erfolgen im Schnellzugstempo. Das ist nicht notwendig: Grundbuchrechtlich kann das Land erst 2024 verkauft werden und die Nutzung des Düngerbaues ist mit dem Käufer vorgängig zu präzisieren. Dieses Timing könnte Gefahren bergen bei der Sorgfalt der Vertragsausarbeitung und verhindert einen fairen politischen Prozess. 

Von der Lobby für Uetikon hätten wir diese Fragen gerne direkt mit dem Gemeinderat geklärt. Dieser hat uns aber signalisiert, dass er ein Gespräch mit der Lobby nicht für nötig erachtet. Daher stelle ich gemäss Gemeindegesetz Artikel 17 die folgenden Fragen an den Gemeinderat zur Beantwortung an der Gemeindeversammlung vom 13. Dezember 2021:

A) Zum Timing und zum politischen Prozess

  • Grundbuchrechtlich gehört das Land erst 2024 parzellenscharf der Gemeinde und kann erst dann wirklich weiterverkauft werden: Weshalb wird der Vertrag bereits am 13. Februar 2022 festgesetzt, trotz weiter steigender Landpreise?
  • Wann werden der Vertrag zum Landverkauf und der Baurechtsvertrag zum Düngerbau öffentlich aufliegen?
  • Wie stellt der Gemeinderat sicher, dass zu diesem Geschäft genügend Zeit für eine angemessene Meinungsbildung bleibt?

B) Zum Baurechtsvertrag Düngerbau

  • Werden im Baurechtsvertrag zum Düngerbau verbindliche Angaben zu dessen Kultur- und Freizeitnutzung gemacht, die sicherstellen, dass der Baurechtsnehmer diese Nutzungen gemäss Gestaltungsplan auch langfristig umsetzt?
  • Wird die Investorin ihre Vision zum Düngerbau noch vor der Abstimmung persönlich und öffentlich der Gemeinde vorstellen?

C) Zum Areal West (Erholungszone vor den Baufeldern A1 – A4)

  • Wird der Kaufvertrag Einschränkungen zur Gestaltung der Freihaltezone und des Parks enthalten (Bepflanzung, Nutzung, Aufenthaltsqualität)?
  • Werden nebst dem Kaufvertrag separate vertragliche Abmachungen zwischen Investorin und Gemeinde vereinbart, die mögliche Einschränkungen zur Gestaltung von Freihaltezone und Park enthalten?

D) Zu den Investorinnen

Haben sich die Investorinnen erst auf das Inserat bei Homegate gemeldet, oder fanden mit der ausgewählten Investorin bereits während der Arealplanung informelle Gespräche statt?

Für die Beantwortung dieser Fragen bedanke ich mich im Voraus

Mit freundlichen Grüssen

A. Natsch

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