Die Lobby für Uetikon hat am 17. November 2020 dem Amt für Raumentwicklung der Baudirektion des Kantons Zürich einen Brief geschrieben mit einer Reihe von Verfahrensfragen, rechtlichen Fragen und sachlichen Fragen. Inzwischen hat der Kanton am 4. Dezember auf diesen Brief geantwortet. Im Sinne von voller Transparenz haben wir im folgenden einige Aspekte zum weiteren Verfahren zitiert und weiter unten den Brief als PDF zur Verfügung gestellt.
Zum Verfahren schreibt der Kanton: “ Mit der letzten Spurgruppe Gestaltungsplanung am 26. Mai 2020 hat das informelle Beteili-gungsverfahren zur Gebietsplanung Chance Uetikon geendet und das formelle öffentliche Gestaltungsplanverfahren gestartet. Am 17. November 2020 hat die Projektsteuerung der Gebietsplanung Chance Uetikon die nach der öffentlichen Auflage und Mitwirkung sowie kantonalen Vorprüfung überarbeiteten Dokumente zur Genehmigung bzw. Festsetzung freigegeben.“
Und weiter: “ Der kantonale Gestaltungsplan wird voraussichtlich Ende Januar/Anfang Februar 2021 durch die Baudirektion festgesetzt. Über die nicht berücksichtigten Einwendungen wird gesamthaft bei der Planfestsetzung entschieden. Nach der Publikation der Festsetzung im kantonalen Amtsblatt sowie dem üblichen Publikationsorgan der Gemeinde Uetikon a.S. stehen die Pläne und massgebenden Dokumente zur Einsichtnahme offen (vgl. hierzu § 7 Planungs- und Baugesetz [PBG]). Der festgesetzte kantonale Gestaltungsplan inkl. massgebende Unterlagen wird den einzelnen Einwendenden nicht zugestellt.“
Ausserdem schreibt der Kanton: „Im Rahmen des Festsetzungsverfahrens prüft die Baudirektion, ob der kantonale Gestal-tungsplan § 84 Abs. 2 PBG sowie den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Gegen die Festsetzungsverfügung kann innert 30 Tagen, von der öffentlichen Bekanntmachung an gerechnet, beim Baurekursgericht schriftlich Rekurs erhoben werden. Zum Rekurs berechtigt ist, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat (§ 338a PBG).“
Und schliesslich: „Der kantonale Gestaltungsplan kann somit auch ohne Umzonung auf kommunaler Stufe festgesetzt werden. Mit dem Abschluss der Arealentwicklung (mithin der Zeitpunkt, in welchem sämtliche Planungsverfahren in Rechtskraft erwachsen sind) erfolgt die Zuweisung der Flächen in Alleineigentum.“
Mit anderen Worten: Entgegen von Versprechen, die man uns im Rahmen des Beteiligungsverfahrens gemacht hat, haben wir zum kantonalen Gestaltungsplan nichts mehr zu sagen. Nicht einmal die Gemeindeversammlung kann mit einer Ablehnung oder Änderung des kommunalen Zonenplans auf den kantonalen Gestaltungsplan Einfluss nehmen.
Zu unseren konkreten sachlichen Fragen folgen dann ein paar generell gehaltene Antworten.
Wer will, kann hier gerne den Brief als PDF herunterladen.