Transparente Untersuchungen – transparente Kommunikation

Die Lobby für Uetikon begrüsst den baldigen Start der weiteren Untersuchungen, der vom Kanton angekündigt wurde, um mit der Seegrundsanierung vorwärts zu kommen:

https://www.zh.ch/de/news-uebersicht/medienmitteilungen/2024/11/seegrundsanierung-in-uetikon-am-see-baudirektion-zieht-urteil-des-baurekursgerichts-nicht-weiter.html

Der Kanton schreibt in seiner Medienmitteilung als Interpretation des Baurekursgerichtsurteils als Headline:

„Schüttung ist grundsätzlich zulässig»

Das ist keine korrekte Zusammenfassung – das Gericht schreibt in der publizierten Zusammenfassung des Urteils:

«eine Sicherung trotz fehlenden weitgehenden Abbaus der Belastung innert 1-2 Generationen wurde altlastenrechtlich nicht per se als unzulässig qualifiziert 1)».

«Per se nicht unzulässig» ist nicht dasselbe wie «grundsätzlich zulässig»: Dass Gericht hat über die Zulässigkeit der geplanten Schüttung nicht entschieden, bzw. konnte nicht entscheiden, weil der Kanton die relevanten Tatsachen nicht genügend festgestellt hatte.

Aus dem Urteil lässt sich die Aussage, dass die vom Kanton geplante Schüttung grundsätzlich zulässig ist, NICHT ableiten.

Ein Grossteil der Schadstoffe liegt noch im See

Zudem wurde in diversen Kommunikationen betont, dass 80% der Altlast saniert sei. Hier gilt es einmal mehr festzuhalten: Es wurden 80% der Fläche saniert, aber nur gut 20% der Schadstoffe entfernt: fast 80% der bekannten Altlasten liegen noch im See. Sollten die zusätzlichen Untersuchungen tatsächlich noch grosse Mengen zusätzlicher Schadstoffe feststellen (wie der Kanton vermutet), hiesse das, dass noch weit über 90% im See liegen…

Sind das Haarspaltereien? Die Lobby für Uetikon ist überzeugt, dass im weiteren Prozess nur eine aktive und präzise Informationspolitik, mit einer proaktiven Offenlegung sämtlicher relevanter Schritte und Dokumente (z.B. des Untersuchungskonzepts, der geplanten radiologischen und chemischen Analysen) zielführend ist. Dazu wird es auch wieder eine zeitnahe, professionell moderierte Informationsveranstaltung in der Gemeinde brauchen, bei der rechtzeitig alle Fragen gestellt werden können. Über Pressemitteilungen, die mehr verwirren als klarstellen, werden wir hier nicht weiterkommen.

1) Das Gericht bezieht sich auf die Tatsache, dass die Vollzugshilfen des BAFU, die eine Sicherung von Schwermetallen durch Überschüttung ablehnen, nicht bindendes Recht sind. Allerdings betont das Urteil, dass die Abweichung von den genannten Vollzugshilfen ebenfalls in die Variantenbewertung im Rahmen der Evaluation einfliessen muss, da Sicherung/Schüttung bei persistenten Belastungen seitens des BAFU grundsätzlich deutlich schlechter beurteilt wird – damit eine Schüttung zulässig ist braucht es gemäss Gerichtsurteil also sehr gewichtige Gründe.

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